LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2009
17 Sa 119/09
Normen:
BGB § 162; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 313; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3589/08

Wirksame Unterlassung einer Zielvorgabe zur variablen Vergütung bei objektiv unmöglicher Leistung infolge Insolvenz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 119/09

DRsp Nr. 2009/18985

Wirksame Unterlassung einer Zielvorgabe zur variablen Vergütung bei objektiv unmöglicher Leistung infolge Insolvenz

1. Der Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, nach der sich "die konkrete Höhe der auszuzahlenden variablen Vergütung .. nach der Erfüllung der Zielvorgabe, die nach dem Abschluss der Planung für das folgende Geschäftsjahr durch die Gesellschaft definiert wird" richten soll, spricht nicht für eine gemeinsame Zielvereinbarung sondern (unzweifelhaft) für eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin. 2. Auch wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch darauf hat, dass man ihm die Möglichkeit verschafft, eine variable Vergütung zu erzielen (insbesondere wenn diese einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht), sind doch im Einzelfall sowohl die besondere Situation der Arbeitgeberin im Rahmen der Insolvenz als auch vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.