LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2015
5 Sa 9/15
Normen:
AVR-DW-EKD § 14 Abs. 3 Anl. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 44/14

Wirksame Stichtagsregelungen für die Jahressonderzahlung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in DeutschlandUnbegründete Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Stichtages vor Jahresende

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 9/15

DRsp Nr. 2015/15813

Wirksame Stichtagsregelungen für die Jahressonderzahlung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Unbegründete Zahlungsklage einer Krankenschwester bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Stichtages vor Jahresende

1. Bei der Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dessen unterliegen Arbeitsvertragsregelungen, die von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden, nur einer bloßen Rechtskontrolle. 2. Die Stichtagsregelungen zur Jahressonderzahlung in Abs. 1 der Anlage 14 zu § 14 Abs. 3 AVR.DW.EKD verstoßen nicht gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten. Sie sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insofern genügt es, dass die Jahressonderzahlung jedenfalls auch die Betriebstreue honorieren soll.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2014 - 1 Ca 44/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW-EKD § 14 Abs. 3 Anl. 14 Abs. 1;

Tatbestand: