1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.
Der 1936 geborene Kläger war seit dem 01.11.1978 für die Beklagte tätig. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrages erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage nach den bei ihr geltenden Bestimmungen. Zum 01.04.2001 trat der Kläger in den Ruhestand.
Der Kläger erhielt zunächst eine Betriebsrente nach der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage vom 31.07.1998. Diese Dienstvereinbarung sah eine Netto-Gesamtversorgungsobergrenze vor, die bei 93,5 % lag.
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