Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2016 (Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Klägerin ist die Witwe des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, Herrn A.. Er wurde am 07.07.1922 geboren und verstarb am 11.12.2006. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin am 25.10.2000 hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten endete am 31.07.1981. Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog von der Beklagten sodann eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.
Für die betriebliche Altersversorgung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist die Betriebsvereinbarung Nr. 6/76 vom 21.12.1976 mit dem Namen Versorgungsordnung (nachfolgend VO 1976) unstreitig anzuwenden. Auszugsweise enthält sie folgende Regelungen:
§ 1 Grundsätze der Versorgung
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