Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 6. November 2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht mit seiner Befristungskontrollklage die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien geltend.
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