LAG Chemnitz - Urteil vom 24.03.2015
1 Sa 639/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1075/14

Wirksame Sachgrundbefristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 639/14

DRsp Nr. 2015/16488

Wirksame Sachgrundbefristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. 2. Ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.11.2000 bis 31.10.2002 steht einer sachgrundlosen Befristung vom 01.04.2012 bis 31.03.2014 nicht entgegen, da das Ende der vorangegangenen Befristung mehr als drei Jahre zurückliegt. 3. "Arbeitgeber" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 6. November 2014 - 4 Ca 1075/14 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner Befristungskontrollklage die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien geltend.