LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2010
11 Sa 35/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2465
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 557/09

Wirksame Massenentlassungsanzeige bei geringfügig überhöhten Angaben zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ohne Auswirkungen auf die Arbeit der Agentur für Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 35/10

DRsp Nr. 2011/6999

Wirksame Massenentlassungsanzeige bei geringfügig überhöhten Angaben zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ohne Auswirkungen auf die Arbeit der Agentur für Arbeit

1. Die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gehört zu den "Muss"-angaben des § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG 2. Unrichtige Angaben hinsichtlich der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer führen nur dann zur Unwirksamkeit von Kündigungen, wenn sie Auswirkungen auf die Arbeit der Agentur für Arbeit haben konnten. 3. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die angegebene Zahl der zu Entlassenen die der tatsächlich beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigungen geringfügig übersteigt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, vom 23.02.2010, Az.: 4 Ca. 557/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.