LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2016
8 Sa 266/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/15

Wirksame Kündigungserklärung der Arbeitgeberin während des Formwechsels einer GmbH in eine Aktiengesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 266/15

DRsp Nr. 2016/9619

Wirksame Kündigungserklärung der Arbeitgeberin während des Formwechsels einer GmbH in eine Aktiengesellschaft

1. Wird bei bevorstehendem Vollzug eines Formwechsels einer GmbH in eine AG durch Eintragung in das Handelsregister eine Arbeitgeberkündigung nicht mehr im Namen der GmbH, sondern bereits im Namen der AG ausgesprochen, berührt dies die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung jedenfalls dann nicht, wenn eine Personenidentität zwischen dem kündigenden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der formwechselnden GmbH und dem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden der durch Formwechsel entstehenden AG besteht, das betriebene Handelsgeschäft im Einvernehmen mit den Gründern fortgeführt wird, dem Arbeitnehmer die Existenz des Ausgangsrechtsträgers sowie die Tatsache der geplanten Umwandlung bekannt ist und der Arbeitnehmer aus den Gesamtumständen erkennen musste, dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem bereits vollzogenen Formwechsel abhängig sein sollte.2. Ein Formwechsel führt aufgrund der rechtlichen Identität zwischen dem formwechselnden und dem künftigen Rechtsträger nicht zu einem Arbeitgeberwechsel.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2015 - Az. 3 Ca 77/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.