LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.07.2015
5 Sa 48/15
Normen:
KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 865/14

Wirksame Kündigung bei verspäteter Kündigungsklage und unzureichenden Einwendungen gegen den Zugang des Kündigungsschreibens als Einwurfeinschreiben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 48/15

DRsp Nr. 2015/19353

Wirksame Kündigung bei verspäteter Kündigungsklage und unzureichenden Einwendungen gegen den Zugang des Kündigungsschreibens als Einwurfeinschreiben

1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus "anderen Gründen" rechtsunwirksam ist, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist; wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen werden muss. 2. Setzt der Arbeitnehmer mit seinen Theorien über einen alternativen Geschehensablauf und seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit der drei von der Arbeitgeberin benannten Zeugen lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, reicht das nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Arbeitsgerichts zu begründen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. November 2014, Az. 9 Ca 865/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.