LAG Hamm - Urteil vom 05.08.2009
3 Sa 1677/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 2; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 2; KSchG § 5 Abs. 5; BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2207/07

Wirksame Kündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist; Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft nach Zugang der Kündigungserklärung; Nachweis des Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung aufgrund Indizien

LAG Hamm, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1677/08

DRsp Nr. 2009/25028

Wirksame Kündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist; Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft nach Zugang der Kündigungserklärung; Nachweis des Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung aufgrund Indizien

1. § 4 Satz 4 KSchG erfasst nicht den Fall, dass die Arbeitnehmerin selbst erst nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt; eine Arbeitnehmerin, die selbst von ihrer Schwangerschaft nichts weiß, kann nicht erwarten, dass eine Arbeitgeberin vor dem Ausspruch der Kündigung die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG beantragt. 2. Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG ist die Kenntnis der Arbeitgeberin von der Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung. 3. Allein aufgrund der Einlieferung eines bestimmten Schreibens und der Existenz eines reproduzierten Auslieferungsbeleges kann nicht geschlussfolgert werden, dass eine Auslieferung tatsächlich stattgefunden hat. 4. Die Angabe eines bestimmten Datums ("31.12.") im Zusammenhang mit der Nachfrage, was mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld passiert, deutet (im Einzelfall) darauf hin, dass die Arbeitnehmerin dieses Datum aus einer schriftlichen Erklärung entnommen hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16.07.2008 - 5 Ca 2207/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.