Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.07.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Urlaubsabgeltung.
Der am 15.02.1966 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger stand in der Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2019 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Fachkraft im Arbeits- und Beschäftigungsbereich in Vollzeit mit einer Eingruppierung in die EG 7.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.10.2009 sieht unter § 1 Abs. 3 vor:
Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des A Werkes der B in Deutschland (
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, die eine Mitarbeitervertretung gewählt haben.
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