LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2022
5 Sa 1016/21
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 908/21

Wirksame Einbeziehung der AVR in ArbeitsverhältnisKeine Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB einzelner AVR-BestimmungenAnteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs innerhalb RuhenszeitraumAngaben zur Urlaubsdauer gemäß Nachweisgesetz

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1016/21

DRsp Nr. 2022/7645

Wirksame Einbeziehung der AVR in Arbeitsverhältnis Keine Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB einzelner AVR-Bestimmungen Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs innerhalb Ruhenszeitraum Angaben zur Urlaubsdauer gemäß Nachweisgesetz

Zur arbeitsvertraglichen Einbeziehung der Arbeitsvertragsrichtlinien des A Werks der B in Deutschland (AVR A W-B D) in das Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.07.2021 - 1 Ca 908/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NachwG § 2 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Urlaubsabgeltung.

Der am 15.02.1966 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger stand in der Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2019 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Fachkraft im Arbeits- und Beschäftigungsbereich in Vollzeit mit einer Eingruppierung in die EG 7.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.10.2009 sieht unter § 1 Abs. 3 vor:

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des A Werkes der B in Deutschland (AVR A W-B D) in der jeweils gültigen Fassung. Künftige Änderungen der Richtlinien gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für diesen Dienstvertrag.

Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, die eine Mitarbeitervertretung gewählt haben.