LAG München - Urteil vom 25.09.2013
8 Sa 240/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8477/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 240/13 - Aktenzeichen 8 Sa 268/13 - Aktenzeichen 8 Sa 269/13 - Aktenzeichen 8 Sa 270/13 - Aktenzeichen 8 Sa 271/13 - Aktenzeichen 8 Sa 272/13 - Aktenzeichen 8 Sa 273/13

DRsp Nr. 2014/11215

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.02.2013 - 8 Ca 8477/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: