LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.03.2009
4 Sa 1/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; MBG Schl-Holst § 2 Abs. 1 Nr. 1; MBG Schl-Holst § 51 Abs. 1 S. 1; MBG Schl-Holst § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, ö.D. 4 Ca 1422 b/08 vom 03.12.2008,

Wirksame Befristung zur Vertretung im Schulbereich; mitbestimmungsfreie Befristungsabrede; unsubstantiierte Darlegungen zur Dauervertretung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1/09

DRsp Nr. 2009/13460

Wirksame Befristung zur Vertretung im Schulbereich; mitbestimmungsfreie Befristungsabrede; unsubstantiierte Darlegungen zur Dauervertretung

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristungsabrede. 2. Der Umstand, dass das beklagte Land zum Zeitraum des Vertretungsbedarfes nichts vorgetragen hat, steht der Annahme eines sachlichen Grundes nicht entgegen; der Arbeitgeber ist vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft nicht gehalten, sich bei dem erkrankten, beurlaubten oder sonst wie verhinderten Arbeitnehmer über dessen Gesundheitszustand oder seine weiteren Planungen zu erkundigen. 3. Für die Annahme einer "Dauervertretung", die eine Befristung sachlich nicht rechtfertigen kann, genügt es nicht, dass bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht; unerheblich ist insoweit auch der Umstand, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.