LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2006
9 (8) Sa 98/05
Normen:
HRG (2004) § 57f Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7976/04

Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages im Hochschulbereich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 9 (8) Sa 98/05

DRsp Nr. 2006/19705

Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages im Hochschulbereich

»1. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG 2004 rückwirkend wirksam geworden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 - und vom 14.06.2005 - 6 Sa 362/05 -). 2. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG 2004 bestimmt weder die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse noch die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse noch sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen (Richtlinie des Rates 1999/70/EG i. V. m. § 5 Ziffer 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zwischen EGB-UNICE und CEEP). Es bedarf im vorliegenden Streitfall jedoch keiner Anrufung des EuGH, weil die streitige Befristung nach § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG 2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

HRG (2004) § 57f Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger (geboren 19.09.1952) ist promovierter Psychologe. Den akademischen Doktorgrad erwarb er am 20.12.1994.