LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 182/20
ArbG Potsdam, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 882/19
Wirksame Befristung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers auch bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersErlöschen des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des UrlaubsjahresAuslegung des Unionsrechts bezüglich des Erlöschens des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO wegen rechtshängigen Vorabentscheidungsersuchens vor dem Europäischen GerichtshofAusweisung der Urlaubstage auf der Entgeltabrechnung als deklaratorische Wissenserklärung ohne rechtlichen Bindungswillen
BAG, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 3/21 (A)
DRsp Nr. 2022/816
Wirksame Befristung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers auch bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersErlöschen des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des UrlaubsjahresAuslegung des Unionsrechts bezüglich des Erlöschens des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAussetzung des Rechtsstreits nach § 148ZPO wegen rechtshängigen Vorabentscheidungsersuchens vor dem Europäischen GerichtshofAusweisung der Urlaubstage auf der Entgeltabrechnung als deklaratorische Wissenserklärung ohne rechtlichen Bindungswillen
Orientierungssätze:1. Die Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Rn. 26).2. Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (Rn. 27).
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