Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung sein Ende gefunden hat.
Die Klägerin ist am ...1969 geboren. Sie ist Sozialpädagogin und hat am 2.6.2003 mit Erfolg die 2. Staatsprüfung als Berufsschullehrerin mit dem Zweitfach Sport abgelegt. Seit dem 01.02.2004 war sie auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 42, 44 d.A.) bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Anstellungsverhältnis bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 16 Stunden beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte als Angestellte für die Aufgaben einer Studienrätin in den Beruflichen Schulen des Kreises ..., M... .
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