LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2007
3 Sa 1180/06
Normen:
BGB § 13 § 307 Abs. 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 96
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2191/06

Wirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung aus haushaltsrechtlichen Gründen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1180/06

DRsp Nr. 2007/9577

Wirksame Befristung der Arbeitszeiterhöhung aus haushaltsrechtlichen Gründen

»1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. 3. Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).«

Normenkette:

BGB § 13 § 307 Abs. 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.