Wirksame Allgemeinverbindlicherklärungen von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 BVL 5004/14 - Aktenzeichen 4 BVL 5005/14
DRsp Nr. 2017/11441
Wirksame Allgemeinverbindlicherklärungen von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes
Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 29.05.2013 (Bundesanzeiger vom 07.06.2013) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 17.12.2012 und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.10.2013 (Bundesanzeiger vom 04.11.2013 mit Berichtigung Bundesanzeiger vom 14.03.2014) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 03.05.2013 sind wirksam.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
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