LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2015
7 BVL 5007/14
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; ArbGG § 98 Abs. 6 S. 2; TVG a.F. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Wirksame Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im BaugewerbeUnbegründete Feststellungsklage eines Unternehmens bei zutreffender Ermittlung der für das gesetzliche Quorum erforderlichen Großen Zahl

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 7 BVL 5007/14 - Aktenzeichen 7 BVL 5008/14

DRsp Nr. 2017/11435

Wirksame Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Unbegründete Feststellungsklage eines Unternehmens bei zutreffender Ermittlung der für das gesetzliche Quorum erforderlichen "Großen Zahl"

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 24.02.2006 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren in den Fassungen vom 14.12.2004 und vom 15.12.2005, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 11.04.2006, ist formell und materiell wirksam. 2. Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigten sowohl im Zeitpunkt der Bekanntmachung als auch zum Zeitpunkt der (rückwirkenden) Geltung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint im öffentlichen Interesse geboten.