Der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.03.2019 -
Die Betriebsratswahl vom 05. und 06.04.2018 ist nichtig.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug noch über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer am 5. und 6.4.2018 durchgeführten Betriebsratswahl.
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