LAG Thüringen - Beschluss vom 24.06.2020
4 TaBV 12/19
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 8;
Fundstellen:
BB 2020, 1726
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 51/18

Willkürliche Erstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand als grober Verstoß gegen elementare Wahlvorschriften

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/19

DRsp Nr. 2020/10722

Willkürliche Erstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand als grober Verstoß gegen elementare Wahlvorschriften

Ein besonders grober und offensichtlicher zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führender Verstoß kann vorliegen, wenn ein Wahlvorstand offensichtlich ungeeignete, unvollständige Informationen unklarer Herkunft (hier: im Betrieb kursierende Telefonliste unklarer Herkunft und Datierung) in eine Wähler*innenliste übernimmt, ohne den Versuch zu unternehmen, zu prüfen, ob die Personen überhaupt im Betrieb beschäftigt sind und wer nach §§ 7 und 8 BetrVG wahlberechtigt und wählbar ist, sowie ohne die Aktualität und Plausibilität der Informationen zu hinterfragen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.03.2019 - 3 BV 51/18 - wird teilweise abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 05. und 06.04.2018 ist nichtig.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug noch über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer am 5. und 6.4.2018 durchgeführten Betriebsratswahl.