LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2012
18 Sa 1596/11
Normen:
BGB § 1004; BetrVG § 84;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 29/11

Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Äußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1596/11

DRsp Nr. 2012/17303

Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Äußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses

Es besteht mangels Wiederholungsgefahr kein vorbeugender Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber einen anderen Arbeitnehmer, wenn diese nur einmal und nur im Rahmen einer Beschwerde innerhalb des Arbeitsverhältnisses gefallen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel - 4 Ca 29/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004; BetrVG § 84;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Unterlassung einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber dort auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Kläger erfuhr im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. am 12. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt an, dass der Beklagte dabei gesagt habe: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."