Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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