LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2015
9 TaBV 71/15
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 396/14

Wiederholung der Betriebsratswahl wegen Behinderung einer Bewerberliste

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 71/15

DRsp Nr. 2016/3977

Wiederholung der Betriebsratswahl wegen Behinderung einer Bewerberliste

Orientierungssätze: Wiederholung der Betriebsratswahl bei einem Flughafenbetreiber mit etwa 12.000 Mitarbeitern, weil der Arbeitsdirektor gegenüber einer Bewerberliste die Weiterleitung einer Wahlkampfbroschüre im Intranet unberechtigt verweigert hat.

Die Betriebsratswahl ist wegen Verstoßes gegen das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 BetrVG zu wiederholen, wenn der Arbeitsdirektor des Unternehmens die Weiterleitung einer Wahlwerbebroschüre über das Intranet des Unternehmens verweigert, obwohl die dort mitgeteilten und interpretierten Daten über das Sterbealter von Mitarbeitern von der Stabsstelle des Unternehmens selbst zusammengestellt und veröffentlicht worden sind und somit nicht als unzutreffend beanstandet werden dürfen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; BetrVG § 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.