LAG Hamm - Beschluss vom 27.02.2002
4 Ta 27/03
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ha 27/02

Wiederholung bzw. Nachbesserung des PKH-Gesuchs mit Klageentwurf

LAG Hamm, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 27/03

DRsp Nr. 2003/9517

Wiederholung bzw. Nachbesserung des PKH-Gesuchs mit Klageentwurf

»Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung - vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf, lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen. In einem solchen Fall steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 26.07.2002 eingegangen, den Entwurf einer Kündigungsschutzklage eingereicht und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) um ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin S1xxs aus Dortmund nachgesucht.