Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 - 23 BV 264/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat.
Am 29. Dez. 2011 informierte die Geschäftsleitung das obere Management per E-Mail (Bl. 68 ff. d. A.) über organisatorische Änderungen in der oberen Führungsebene mit Wirkung zum 1. Jan. 2012. Diese Umstrukturierung umfasste eine Änderung der Funktionen und Zuständigkeiten der leitenden Angestellten A, B und C.
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