LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.02.2010
8 Ta 25/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 665/09

Wiederholte Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei erneuter Antragstellung zu unverändertem Sachverhalt; Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 25/10

DRsp Nr. 2010/6796

Wiederholte Antragstellung im Prozesskostenhilfeverfahren; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei erneuter Antragstellung zu unverändertem Sachverhalt; Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

1. Ablehnende Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe erwachsen nicht in materielle Rechtskraft; einem erneuten Gesuch fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Lebenssachverhalt unverändert zur Entscheidung gestellt wird. 2. Die Anordnung einer Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage einschlägiger Verwaltungsvorschriften kommt nach vorheriger Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung allenfalls dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.12.2009 - 4 Ca 665/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: