Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2009 teilweise abgeändert:
1. Die Klage wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche - Urteilstenor des Arbeitsgerichts Ziffer 1 a und 1 c - abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt ebenso wie 3 seiner Arbeitskollegen restliche Vergütung für den Zeitraum Juli bis November 2008 und wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm Tage, an denen in diesem Zeitraum nicht gearbeitet worden ist, als Urlaubstage aus dem Resturlaubsanspruch des Jahres 2007 angerechnet hat.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes, auf dessen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe Kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finden.
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