LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2012
6 Sa 624/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1214/11

Wiedereinstellungsbegehren nach Abfindungsvergleich zu betriebsbedingter Kündigung; unbegründete Klage bei unzureichenden Darlegungen zu treuwidrig vereitelter Wiedereinstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 624/11

DRsp Nr. 2012/7578

Wiedereinstellungsbegehren nach Abfindungsvergleich zu betriebsbedingter Kündigung; unbegründete Klage bei unzureichenden Darlegungen zu treuwidrig vereitelter Wiedereinstellung

1. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden auch die vertraglichen Interessenswahrungspflichten und es bestehen nur noch nachvertragliche Pflichten, die regelmäßig schwächer und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen; verfassungsrechtlich stehen sich das aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende geschützte Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Arbeitgeberin, nicht zu einem Vertrag mit einem Arbeitnehmer gezwungen werden, den sie nicht weiter beschäftigen will, gegenüber.