LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2011
14 Sa 886/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 4; ZPO § 533 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 566/11

Wiedereinstellungsanspruch wegen veränderter Tatsachenlage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unbegründete Klage der Arbeitnehmerin bei verspäteter Geltendmachung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 14 Sa 886/11

DRsp Nr. 2011/19734

Wiedereinstellungsanspruch wegen veränderter Tatsachenlage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unbegründete Klage der Arbeitnehmerin bei verspäteter Geltendmachung

Der Wiedereinstellungsanspruch wegen veränderter Tatsachenlage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis der tatsächlichen Umstände geltend zu machen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 18.05.2011 - 2 Ca 566/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 4; ZPO § 533 Nr. 2;

Tatbestand

Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen, da ein Wiedereinstellungsanspruch nicht bestehe. Der Wiedereinstellung der Klägerin stünden berechtigte Interessen der Beklagten entgegen. Es bestehe nur noch ein Arbeitsplatz in der Auftragsabwicklung. Dieser sei zwischenzeitlich seitens der Beklagten besetzt worden, ohne dass sie dabei gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Ebenfalls hätte die Beklagte der Klägerin nicht den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin W. anbieten müssen.