1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 18.05.2011 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen, da ein Wiedereinstellungsanspruch nicht bestehe. Der Wiedereinstellung der Klägerin stünden berechtigte Interessen der Beklagten entgegen. Es bestehe nur noch ein Arbeitsplatz in der Auftragsabwicklung. Dieser sei zwischenzeitlich seitens der Beklagten besetzt worden, ohne dass sie dabei gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Ebenfalls hätte die Beklagte der Klägerin nicht den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin W. anbieten müssen.
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