Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.12.2010 –
Der Tenor des Urteils wird zu Ziffer 1 wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, unter Beibehaltung des bisherigen sozialen Besitzstandes den Kläger zu den alten arbeitsvertraglichen Bedingungen - unter Berücksichtigung der am 01.04.2011 bei der Beklagten erfolgten Umstellung auf ERA - wieder einzustellen und ihm ein Angebot hierfür zu unterbreiten.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers aus einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.
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