Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012- 17 Ca 2805/12 - wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, zu welchen Arbeitszeiten der Kläger zu beschäftigen ist sowie um Zahlungsansprüche in diesem Zusammenhang wegen nicht verdienter Zuschläge.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Luftfracht erbringt. Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1991 bei ihr beschäftigt und wurde mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden für das Hub in A als Hub- Handler eingestellt. Von 2001 bis 2010 war er ausschließlich in der Nachtschicht am Wochenende eingesetzt.
Mitte des Jahres 2010 schränkte die Beklagte ihre Tätigkeit am A Flughafen ein und verlagerte Kapazitäten nach B. Seit dem wird der Kläger in der Wechselschicht eingesetzt und zwar seit 7. März 2012 im Bereich Shuttle Infeed.
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