LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2012
15 Sa 832/11
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2327/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 832/11

DRsp Nr. 2012/17294

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

1. Ein Rechtsanwalt darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der Handakte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist. 2. Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags ist die Einrichtung und Anwendung einer derartigen Fristenkontrolle darzulegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2011 - 7 Ca 2327/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Anspruch der Klägerin auf Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit des Einspruchs der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem der Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagten stattgegeben worden ist.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.