Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2011 -
Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Anspruch der Klägerin auf Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit des Einspruchs der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem der Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagten stattgegeben worden ist.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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