ArbG Stuttgart, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4222/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlerhafte Adressierung eines Schriftsatzes
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen 7 Sa 85/90
DRsp Nr. 2002/7862
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlerhafte Adressierung eines Schriftsatzes
Ein fehlerhaft adressierter Schriftsatz (hier: Berufungsschrift), der fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wird, infolge der fehlerhaften Adressierung aber erst nach Fristablauf bei Gericht eingeht, rechtfertigt, sofern eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.