1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten zu tragen.
3. Der Streitwert bleibt auf 86,40 Euro festgesetzt.
I. Der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift verhindert war, § 233 ZPO.
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