BAG - Urteil vom 25.05.2016
5 AZR 614/15
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 95
ArbRB 2016, 270
BB 2016, 1844
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2522
NZA 2016, 1039
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 823/14
ArbG Köln, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4960/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei FristversäumnisOrganisationsanforderungen an Kanzleibetrieb des prozessbevollmächtigten RechtsanwaltsAusgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

BAG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 614/15

DRsp Nr. 2016/12549

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis Organisationsanforderungen an Kanzleibetrieb des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

Orientierungssatz: Eine anwaltliche Einzelweisung, die bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine allabendliche Ausgangskontrolle durch Prüfung des Fristenkalenders entbehrlich machen soll, entspricht nur dann anwaltlicher Sorgfalt, wenn sie mit der Anweisung verbunden wird, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. 2. Ist die Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zurechenbares Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat.