Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.1994 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.1993 ist am 29.08.1994 bei dem Landesarbeitsgericht mit der Post eingegangen. Mit dem am 12.09.1994 eingereichten Schriftsatz hat der Kläger wegen der versäumten Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. W., der Rechtsanwaltsgehilfin S. und der Auszubildenden Z., ferner eine Ablichtung des Urteilskopfes mit Vermerken und eine Ablichtung des Bürokalenderblattes für den 26.08.1994 eingereicht. Die Berufungsbegründung ist am 26.09.1994 per Telefax (mit der Post am 10.10.1994) bei Gericht eingegangen.
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