LAG Köln - Urteil vom 30.03.1995
10 Sa 987/94
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
LAGE § 233 ZPO Nr. 18
NZA 1996, 615
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8646/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Schriftsatzübermittlung per Telefax

LAG Köln, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 987/94

DRsp Nr. 2001/4200

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Schriftsatzübermittlung per Telefax

Der Anwalt darf sich nicht stillschweigend darauf verlassen, daß die Notwendigkeit der Telefaxübermittlung von allen Mitarbeitern, die mit dem Postausgang befasst sind, bemerkt und beachtet wird, wenn er die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist erst kurz vor Büroschluss unterzeichnet hat und weiß, daß die Löschung der Frist im Kalender erst am nächsten Bürotag (Montag) erfolgt.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.1994 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.1993 ist am 29.08.1994 bei dem Landesarbeitsgericht mit der Post eingegangen. Mit dem am 12.09.1994 eingereichten Schriftsatz hat der Kläger wegen der versäumten Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. W., der Rechtsanwaltsgehilfin S. und der Auszubildenden Z., ferner eine Ablichtung des Urteilskopfes mit Vermerken und eine Ablichtung des Bürokalenderblattes für den 26.08.1994 eingereicht. Die Berufungsbegründung ist am 26.09.1994 per Telefax (mit der Post am 10.10.1994) bei Gericht eingegangen.