I. Die Berufungsschrift der Klägerin gegen das klagabweisende, ihr am 19. Januar 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 12. Februar 1999 bei der "gemeinsamen Eingangsstelle bei dem Amtsgericht Hamburg" eingegangen. Nach am 16. März 1999 von dort erteiltem Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat die Klägerin mit am 26. März 1999 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, weil die Fristversäumung auf einem Versehen der Bürovorsteherin B. in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Hierzu hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Frau B. folgenden Sachverhalt vorgetragen:
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