Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch "Mobbing".
Der Kläger war bis zum 30. April 1997 als Leiter der Fernsehmeßtechnik Radio Bremen beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war bei Radio Bremen Leiter des Sozial- und Personalwesens, der Beklagte zu 2) war Leiter der Betriebsdirektion Fernsehproduktion und Fernsehtechnik und der Beklagte zu 3) war Leiter der Fernsehproduktion. Zwischen dem Kläger und Radio Bremen gab es in der Vergangenheit eine Reihe von arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Im letzten Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und Radio Bremen darauf, daß der Kläger mit Ablauf des 30. April 1997 unter Fortzahlung von Ruhestandsbezügen in den Vorruhestand tritt.
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