BAG - Urteil vom 25.01.2001
8 AZR 525/00
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1204
BB 2001, 996
BRAK-Mitt 2001, 174
DB 2001, 1316
NJW 2001, 1594
ZIP 2001, 899
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7477/97
LAG Bremen, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 284/99

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 525/00

DRsp Nr. 2001/9043

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Es stellt grundsätzlich kein Verschulden des Anwalts dar, wenn er sich bei der Berufungseinlegung oder Berufungsbegründung durch Telefax auf die von der Deutschen Telekom über Tonband angegebene (falsche) Faxnummer des Landesarbeitsgerichts verläßt.«

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch "Mobbing".

Der Kläger war bis zum 30. April 1997 als Leiter der Fernsehmeßtechnik Radio Bremen beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war bei Radio Bremen Leiter des Sozial- und Personalwesens, der Beklagte zu 2) war Leiter der Betriebsdirektion Fernsehproduktion und Fernsehtechnik und der Beklagte zu 3) war Leiter der Fernsehproduktion. Zwischen dem Kläger und Radio Bremen gab es in der Vergangenheit eine Reihe von arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Im letzten Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und Radio Bremen darauf, daß der Kläger mit Ablauf des 30. April 1997 unter Fortzahlung von Ruhestandsbezügen in den Vorruhestand tritt.