ArbG Trier, vom 13.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1827/96
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 344/96
Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anwaltliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Adressierung fristgebundener Schriftsätze - Fürsorgepflicht des Gerichts
BAG, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 9/97
DRsp Nr. 1997/9044
Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anwaltliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Adressierung fristgebundener Schriftsätze - Fürsorgepflicht des Gerichts
»1. Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz bei unverzögerter Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (vgl. BVerfG Beschluß vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 = AP Nr. 15 zu § 9ArbGG 1979).2. Die Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang erfordert nicht die telefonische Benachrichtigung des Rechtsmittelführers über die falsche Adressierung oder die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht per Telefax.«