LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.02.2007
5 Sa 328/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 482
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck öD 2 Ca 686 b/06 vom 15.06.2006,

Wiederaufleben des Verbandstarifvertrages nach Auslaufen des Haustarifvertrages

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 328/06

DRsp Nr. 2007/9868

Wiederaufleben des Verbandstarifvertrages nach Auslaufen des Haustarifvertrages

»1. Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge mit sich überschneidenden Regelungsbereichen für ein und dasselbe Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten, ohne dass sich diese Tarifverträge ergänzen, wie dies z.B. regelmäßig bei einem Manteltarifvertrag und einem Entgelttarifvertrag der Fall ist. 2. Der Vorrang eines Haus- bzw. Firmentarifvertrages, der in Tarifkonkurrenz zu einem Verbands- bzw. Flächentarifvertrag steht, ist auf dessen Laufzeit beschränkt. Die durch einen Haustarifvertrag verdrängten Regelungen eines vollwirksamen Verbandstarifvertrags leben nach Fristablauf bzw. Kündigung des Haustarifvertrages wieder auf und entfalten so wieder ihre volle Normwirkung (LAG München, Urt. v. 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 -).«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Zulage für unstreitig geleistete Überstunden in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.01.2006 nach dem als "Sondervereinbarung für Angestellte der L... Hafengesellschaft mbH" bezeichneten Haustarifvertrag vom 07.04.1961 zusteht.