Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Der Beklagte ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft und sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der B und im .
Der am 1948 geborene Kläger trat am 17.07.1967 in die Dienste der Firma A und war dort zunächst als Elektromechaniker, später als Anlauftechniker, Produktionstechniker, Entwicklungstechniker und Labortechniker im Kamerawerk München, zuletzt im Geschäftsbereich Consumer Imaging, tätig.
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