Widerspruch gegen Betriebsteilübergang bei unvollständiger Unterrichtung des Arbeitnehmers - keine Verwirkung durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem Arbeitgeber - Widerspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzug des Betriebsveräußerers - Abfindungsansprüche gegen Betriebsveräußerer
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 7 (5) Sa 481/06
DRsp Nr. 2007/9567
Widerspruch gegen Betriebsteilübergang bei unvollständiger Unterrichtung des Arbeitnehmers - keine Verwirkung durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem Arbeitgeber - Widerspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzug des Betriebsveräußerers - Abfindungsansprüche gegen Betriebsveräußerer
1. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6BGB wird nicht in Lauf gesetzt, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer über den Betriebsteilübergang nur unvollständig unterrichtet.2. Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613 aBGB nicht; erforderlich ist vielmehr eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache.3. Eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des Widerspruchs ist nicht erforderlich; die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Arbeitnehmers.4. Eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts in Form einer absoluten Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor; eine Analogie zu § 5 Abs. 3 Satz 3 KSchG kommt nicht in Betracht.
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