LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.09.2012
17 TaBV 22/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 44
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/11

Widerspruch des Betriebsrats gegen unbefristete Einstellung einer Leiharbeitnehmerin; institutioneller Rechtsmissbrauch bei Betriebsumstellung auf dauerhafte Leiharbeit; unbegründete Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 22/12

DRsp Nr. 2012/23121

Widerspruch des Betriebsrats gegen unbefristete Einstellung einer Leiharbeitnehmerin; institutioneller Rechtsmissbrauch bei Betriebsumstellung auf dauerhafte Leiharbeit; unbegründete Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung

1.Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20.12.2011 (BGBI I. S. 2854), mit dem die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzulässig. 2. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoßen verweigern. 3. Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25.01.2012 abgeändert.