LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.09.2009
8 TaBV 12/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/08

Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung bei Verstoß gegen Auswahlrichtlinie; Feststellungslast der Arbeitgeberin für Widerlegung der Verweigerungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 12/09

DRsp Nr. 2010/4983

Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung bei Verstoß gegen Auswahlrichtlinie; Feststellungslast der Arbeitgeberin für Widerlegung der Verweigerungsgründe

1. Der Betriebsrat verweigert sein Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 As. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG zu Recht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass das von der Arbeitgeberin durchgeführte Auswahlverfahren oder zumindest die getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis mit Bestimmungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung ("Ausschreibung und Vergabe von Personalkosten") in Einklang steht. 2. Im Zustimmungsersetzungsverfahren trifft die Arbeitgeberin die Feststellungslast für die Widerlegung der Verweigerungsgründe.

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.12.2008 - 3 BV 13/08 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung/Zuversetzung des Arbeitnehmers Werner W in den Betrieb des V (U Service Center) T Germany am Standort Darmstadt auf einem Projektarbeitsposten als "Experte Performance Management" ersetzt hat.

Insoweit wird der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe: