LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2007
4 TaBV 24/07
Normen:
BetrVG § 93 § 99 Abs. 2 ; SGB IX § 73 § 81 Abs. 1 § 93 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14/9 BV 484/06

Widerspruch des Betriebsrates gegen Einstellung eines Leiharbeitnehmers für mehr als acht Wochen im Hinblick auf Schwerbehindertenrechte

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/07

DRsp Nr. 2007/17656

Widerspruch des Betriebsrates gegen Einstellung eines Leiharbeitnehmers für mehr als acht Wochen im Hinblick auf Schwerbehindertenrechte

»Ein Betriebsrat kann einer für mehr als acht Wochen geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung nicht im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geprüft hat und/oder nicht im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen hat und/oder nicht im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung angehört hat.«

Normenkette:

BetrVG § 93 § 99 Abs. 2 ; SGB IX § 73 § 81 Abs. 1 § 93 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2) beteiligte Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern aus bestimmten Gründen widersprechen kann.