LAG Köln - Urteil vom 19.01.2015
2 Sa 861/13
Normen:
§ 1004 BGB analog; §§ 53, 72 UrhG; § 23 KunstUrhG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1267/13

Widerrufs- und Unterlassungsansprüche unter ehemaligen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 861/13

DRsp Nr. 2015/5265

Widerrufs- und Unterlassungsansprüche unter ehemaligen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers

Liegt die einmalige Verletzungshandlung mehr als 2 Jahre zurück und ergibt sich außerhalb des über die Unterlassung geführten Prozesses keinerlei Wiederholungsgefahr, kann ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall nicht gegeben sein. Verbreiten von Fotos, in deren berechtigtem Besitz ein Person ist, setzt ein Anbieten an die Öffentlichkeit/ zur Verfügungstellen der Fotos an eine nicht mehr beherrschbare Anzahl von Adressaten voraus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 - 3 Ca 1267/13 - teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließlich der Klageerweiterungen durch Klägerschriftsatz vom 30.07.2014 und Beklagtenschriftsatz vom 25.09.2014.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1004 BGB analog; §§ 53, 72 UrhG; § 23 KunstUrhG;

Tatbestand

A I. Ib. Ic. Id. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. B. I. 1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.