LAG Baden-Württemberg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 1/18
ArbG Mannheim, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/16
Widerruflichkeit einer RechtswegrügeZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über eine SE-BeteiligungsvereinbarungDauer der Amtszeit des besonderen VerhandlungsgremiumsGegenstand der FeststellungsklageBeteiligungsvereinbarung als privatrechtlicher und normativ wirkender Kollektivvertrag sui generisZulässiger Klageantrag auf feststellungsfähiges TeilrechtsverhältnisFeststellungsinteresse bei fehlender unmittelbarer BetroffenheitGetrenntes Wahlverfahren nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBGUnwirksame Regelung bei Verstoß der Beteiligungsvereinbarung gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBGTeilnichtigkeit einer Beteiligungsvereinbarung
BAG, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 43/18
DRsp Nr. 2023/10407
Widerruflichkeit einer RechtswegrügeZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über eine SE-BeteiligungsvereinbarungDauer der Amtszeit des besonderen VerhandlungsgremiumsGegenstand der FeststellungsklageBeteiligungsvereinbarung als privatrechtlicher und normativ wirkender Kollektivvertrag sui generisZulässiger Klageantrag auf feststellungsfähiges TeilrechtsverhältnisFeststellungsinteresse bei fehlender unmittelbarer BetroffenheitGetrenntes Wahlverfahren nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBGUnwirksame Regelung bei Verstoß der Beteiligungsvereinbarung gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBGTeilnichtigkeit einer Beteiligungsvereinbarung
Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2MitbestG mitbestimmte Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE mit dualistischem System umgewandelt, muss in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der SE und ihren Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften - vorgeschlagene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein.Orientierungssätze:1. Die Rechtswegrüge eines Beteiligten ist als prozessuale Erwirkungshandlung widerruflich, solange noch keine geschützte Rechtsposition der anderen am Verfahren Beteiligten entstanden ist (Rn. 13).
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