LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
2 Sa 11/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 849/10

Widerruf weitergezahlter Funktionszulage Schreibdienst aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenabrede; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt schlüssiger Widerrufserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 11/11

DRsp Nr. 2011/16595

Widerruf weitergezahlter Funktionszulage Schreibdienst aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenabrede; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt schlüssiger Widerrufserklärung

1. Ist die Weiterzahlung der Funktionszulage Schreibdienst nach Inkrafttreten des TVöD als sonstige außertarifliche persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt erkennbar an die tariflichen Voraussetzungen geknüpft, ist die Arbeitgeberin berechtigt, die Zulage ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn dies nach der arbeitsvertraglichen Nebenabrede bei Wegfall der tariflichen Voraussetzungen so vorgesehen ist; da der TVöD die Gewährung von Zulagen nicht mehr vorsieht, ist der Widerrufsgrund eingetreten. 2. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind an den Erklärungsinhalt einer (schlüssigen) Widerrufserklärung strenge Anforderungen zu stellen. 3. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Zulage zunächst als Besitzstandzulage weiterbezahlt, lässt nicht erkennen, dass sie von dem Widerrufsrecht einer arbeitsvertraglichen Nebenabrede Gebrauch macht; auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Anrechnung tariflicher Gehaltssteigerungen erklärt und damit die Zulage nicht mehr ungekürzt im ursprünglich vereinbarten Umfang weiterzahlt, lässt sich nicht als Widerruf der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag interpretieren.