LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.1995
11 Sa 1911/94
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3051/94

Widerruf von Urlaub

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1911/94

DRsp Nr. 2002/2629

Widerruf von Urlaub

»1. Ein einseitiger Widerruf der festgelegten Urlaubszeit ist grundsätzlich auch bei Vorliegen betrieblicher Gründe ausgeschlossen. 2. Ausnahmsweise ist jedoch ein Recht des Arbeitgebers zum einseitigen Widerruf zu bejahen, wenn eine betriebliche Notsituation vorliegt, wonach die Anwesenheit des beurlaubten Arbeitnehmers im Betrieb unbedingt erforderlich ist.«

Tatbestand:

Der seit 1967 bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist seit 01.07.1990 laut Dienstvertrag von dieser, Leiter der Niederlassung R.. Ihm ist Prokura erteilt. Das Gehalt beträgt 9.500,-- DM brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 24.11.1993 unterrichtete der Kläger die Beklagte darüber, dass er seinen Jahresurlaub 1994 vom 20.06. bis 15.07.1994 vorgesehen habe.

Am 10.05.1994 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

Aktionsplanung Niederlassung R.

Sehr geehrter Herr F.,

Ihnen ist sicherlich bewusst, dass die außergewöhnliche Situation in Ihrer Niederlassung in den nächsten Monaten ganz besonderen Einsatz und zusätzliche Anstrengungen zwingend notwendig machen. Dieses gilt, neben einem äußerst straffen Kosten-Management, insbesondere für die Erschließung neuer Kundenpotentiale.