Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger betriebliche Altersversorgung weiter nach Richtlinien aus dem Jahr 1962 zu gewähren oder ob diese zwischenzeitlich wirksam abgelöst wurde.
Der am 11.02.1940 geborene Kläger war seit 01.05.1965 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Vermessungsingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 9.250,00 DM beschäftigt. Seit Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zum 01.03.2001 ist das Arbeitsverhältnis beendet.
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