LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2024
18 Sa 1001/23
Normen:
ArbGG § 46g S. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 495;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1999/22

Widerruf eines Vergleichs per Telefax; Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 1001/23

DRsp Nr. 2024/8634

Widerruf eines Vergleichs per Telefax; Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen

1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich bestimmt, dass dieser allein durch einen bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen werden kann, so erfordert der wirksame Widerruf des Vergleichs im Wege eines anwaltlichen Schriftsatzes die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gem. § 46g S. 1 ArbGG. 2. Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist der Widerruf des Vergleichs durch Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 46g S. 3 ArbGG). Erfolgt der Widerruf in diesem Fall durch ein Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, so ist es nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 130 Nr. 6 ZPO erforderlich, dass das Telefax-Schreiben die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten wiedergibt. 3. Fehlt bei einem zweiseitigen Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, das aus einem Vergleichswiderrufsschreiben und einem Begleitschreiben besteht, die Unterschrift auf dem Vergleichswiderruf, so reicht die Unterzeichnung des Begleitschreibens jedenfalls dann nicht aus, wenn das Begleitschreiben nicht Bezug auf den Widerruf des Vergleichs nimmt und die Urheberschaft des Vergleichswiderrufs nicht eindeutig feststeht.