LAG Hamm - Urteil vom 01.04.2003
19 Sa 1901/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 312 ; BGB § 355 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 46
DB 2003, 1443
LAGReport 2003, 235
NZA-RR 2003, 401
ZGS 2003, 233
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3648/02

Widerruf eines Aufhebungsvertrages; Wiedereinstellungsanspruch nach Aufhebungsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 19 Sa 1901/02

DRsp Nr. 2003/9513

Widerruf eines Aufhebungsvertrages; Wiedereinstellungsanspruch nach Aufhebungsvertrag

»1. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB. 2. Durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB soll der Verbraucher nicht vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner schlechthin geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu haben. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informationsgleichgewichts. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Informationsgefälle, das demjenigen des Haustürgeschäftes ähnelt. 3. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend den zur betriebsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätzen kommt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bestimmt wurde.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 312 ; BGB § 355 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages sowie darüber, ob der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten aus einem Sozialplan hat.